Die Vereinssatzung der Karnevalsgesellschaft Carneval Club Freunde fürs Leben e. V.

  • 1 Name, Sitz und Allgemeines
  1. Die im Jahre 2000 gegründete Karnevalsgesellschaft führt den Namen „Carneval Club Freunde für’s Leben e.V.“, nachfolgend CCFfL genannt.
  2. Sie hat ihren Sitz in Greven und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
  4. Die Farben des CCFfL sind blau-gelb.
  • 2 Zweck und Ziel
  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (§§52ff.).
  2. Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch:

(a) Die Pflege und Förderung des traditionellen fastnachtlichen Brauchtums im Heimatgebiet sowie der Gestaltung der Karnevalssession.
(b) Die ständige Kontaktpflege zu anderen karnevalistischen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen.
(c) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(d) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des CCFfL kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie sich zu den Zielen und Idealen des CCFfL bekennt und dessen Satzung anerkennt.
  2. Personen, die sich um den CCFfL besonders verdient gemacht haben, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft ver- liehen werden.
  3. Beginn der Mitgliedschaft:
    (a) Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Beitrittserklärung an den Vorstand unter Benennung von zwei Mitgliedern (davon ein Vorstandsmitglied). Die Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der Unterzeichnung der gesetzlichen Vertreter.
    (b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit.
    (c) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf der Beitrittserklärung angegeben ist.
  1. Ende der Mitgliedschaft:
    Die Mitgliedschaft endet

(a) durch Tod,
(b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist. Die Austrittserklärung bzw. Kündigung hat fristgerecht und in schriftlicher Form zu erfolgen. Kündigungsgründe brauchen nicht genannt zu werden. Die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn das Schreiben bis spätestens 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen ist.
(c) durch Ausschluss, den der Vorstand durch einstimmigen Beschluss verfügt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des CCFfL schädigt oder schuldhaft gegen seine Belange verstößt, insbesondere, wenn es den satzungsgemäßen oder sonstigen dem CCFfL gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach schriftlicher Mahnung). Vor der Abstimmung erhält der Betroffene die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern.

  1. Mitgliedsbeitrag:

(a) Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Fälligkeit und Zahlungsweise bestimmt der Vorstand.
(b) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(c) Der Vorstand kann in bestimmten Fällen und auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(d) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

  • 4 Organe

Organe des CCFfL sind:

  1. die Mitgliederversammlung:

(1.1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des CCFfL. Sie ist zuständig für:

  • alle Fragen des CCFfL und seiner Geschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung,
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes für jeweils zwei Jahre (Wiederwahl ist zulässig),
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre (einmalige Wiederwahl ist zulässig),
  • die Änderung der Satzung.

(1.2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Übersendung der Tagesordnung in schriftlicher Form einberufen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.

(1.3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr zusammen. Sie sollte im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.

(1.4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern es das Gesellschaftsinteresse erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss darüber hinaus einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich erklärt.

(1.5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Dabei hat jedes Mitglied bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme.

(1.6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben (mindestens sechzehn Jahre alt sind). Die gesetzlichen Vertreter dieser Minderjährigen erkennen das eigene Wahlrecht der Minderjährigen mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages an. Das Stimmrecht für die Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

(1.7) Nur die Mitgliederversammlung kann über Satzungsänderungen entscheiden. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss ein separater Punkt der Tagesordnung sein. Der zur Abstimmung kommende Text muss den Mitgliedern vor der Versammlung bekannt gemacht werden. Ein Satzungsänderungsantrag ist dann angenommen, wenn mehr als 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihm zustimmen.

(1.8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem von der Mitgliederversammlung bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.

  1. Der Vorstand

(2.1) Der Vorstand besteht aus:

(a) dem/der 1. Vorsitzenden,

(b) dem/der 2. Vorsitzenden,

(c) dem/der Schatzmeister/in,

(d) dem/der Schriftführer/in,

(e) einem/einer Beisitzer/in und

(f) den Leitern der Abteilungen der Gesellschaft.

(g) dem/der Ehrenvorsitzende/n

Die Gesellschaft wird durch jeweils zwei der unter (a-c) genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dieses bezieht sich auch auf alle Ausgaben und den Zahlungsverkehr.

(2.2) Wahlen:

(a) Die unter § 4 (2.1) (a-e) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre nach dem folgenden Modus gewählt: In den geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Beisitzer, in den ungeraden Jahren werden der 2. Vorsitzende und der Schriftführer neu gewählt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Mit einstimmiger Zustimmung der anwesenden Mitglieder kann auf die geheime Abstimmung verzichtet werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gewählt.

(b) Die unter § 4 (2.1) (f) genannten Vorstandsmitglieder werden gemäß § 5 durch die Abteilungsmitglieder gewählt und von der Mitgliederversamm-lung lediglich bestätigt.

(c) Die unter § 4 (2.1) (g) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bis auf Widerruf gewählt.

(2.3) Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Geschäftsführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten durchzuführen und den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft darüber abzulegen.

(2.4) Der Vorstand hält nach eigenem Ermessen Sitzungen ab. Zu diesen Sitzungen können entsprechende Referenten hinzugezogen werden. Über alle Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.

(2.5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter mindestens zwei der unter § 4 (2.1) (a-c) genannten Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(2.6) Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2.7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(2.8) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört, zur Förderung des Gesellschaftslebens, die Einrichtung von Abteilungen.

  • 5 Abteilungen
  1. Die Abteilungen werden von einem Abteilungsleiter/einer Abteilungsleiterin geführt. Er/Sie hat einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Abteilungen regeln die Aufgabenverteilung in ihrem Bereich.
  2. Jede Abteilung hat mindestens alle zwei Jahre eine Abteilungsversammlung einzuberufen. Hierzu sind der Vorstand und alle Mitglieder der Abteilung einzuladen. Hierbei ist die Abteilungsleitung zu wählen. Für die Abteilungsversammlungen gelten die Ausführungen in § 4. (1.2), (1.4), (1.5), (1.6) und (1.8) entsprechend.
  • 6 Kassenprüfung
  1. Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre in der Form gewählt, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird.
  2. Am Ende des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer die Verpflichtung, die gesamte Buchführung des Jahres zu überprüfen und mit den Belegen zu vergleichen. Über die Buch- und Kassenprüfung ist ein Kassenbericht anzufertigen, der dem Vorstand spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
  • 7 Auflösung der Gesellschaft
  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Brauchtumspflege.
  4. Der zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Vorstand betreibt die Liquidation.

 

Letzte Änderungen beschlossen von den Gesellschaftsmitgliedern auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.04.2022